Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI

Jeder Pflegebedürftige, bei dem die Pflege durch Angehörige durchgeführt wird und kein Pflegedient in Anspruch nimmt, muss je nach Pflegegrad in regelmäßigen Abständen einen Pflegedienst mit einem Beratungseinsatz beauftragen.

Bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich

Bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich

Selbstverständlich haben wir auch hierfür eine Zulassung.

Wir als Pflegedienst haben in diesem Fall eine beratende Funktion. Wir kontrollieren die Pflege, beraten bei Pflegeproblemen und helfen bei der Organisation von Pflegehilfsmitteln. 

Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI

Der Entlastungsbetrag kann für die Erstattung von Leistungen ambulanter Pflegedienste nach § 36 SGB XI verwendet werden. Die Leistungen können sich dabei auf die Inanspruchnahme von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung erstrecken.

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Ist Ihre Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.

Die Verhinderungspflege wird für maximal 42 Tage – also sechs Wochen – im Jahr mit bis zu 

1.612 Euro von der Pflegeversicherung finanziert.